Verleihungssatzung und Statut der Johann Christoph Gatterer-Medaille
§ 1
1. Zur Förderung der wissenschaftlichen Genealogie und zur Ehrung von auf dem Gebiete der Genealogie und Heraldik besonders verdienten Forscherinnen und Forschern historischer, gesellschaftswissenschaftlicher oder naturwissenschaftlicher Fachrichtung hat am 7.1.1954 die damalige GÖTTINGER GENEALOGISCH-HERALDISCHE GESELLSCHAFT, jetzt GENEALOGISCH-HERALDISCHE GESELLSCHAFT MIT DEM SITZ IN GÖTTINGEN E.V. (im Folgenden: GHGG) eine Auszeichnung in Form einer Medaille gestiftet.
2. In Wahrung der besonderen Tradition auf dem Gebiete der wissenschaftlichen Genealogie am Sitz der Georg-August-Universität zu Göttingen erhielt diese Auszeichnung den Namen eines der bedeutendsten Wissenschaftler unter den Genealogen, dessen Wirken im Göttingen des 18. Jahrhunderts einen Höhepunkt genealogischer Forschung bedeutet hat. Die Auszeichnung trägt den Namen: JOHANN CHRISTOPH GATTERER-MEDAILLE.
Die Gatterer-Medaille zeigt auf der Vorderseite das Bildnis von Johann Christoph Gatterer (* 13.7.1727 Lichtenau bei Ansbach, + 5.4.1799 Göttingen, seit 1759 Professor in Göttingen), auf der Rückseite die Inschrift: PRO MERITO GENEALOGIAE.
§ 2
1. Die Gatterer-Medaille wird in SILBER an natürliche Personen verliehen, die durch besonders hervorragende wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der Genealogie oder Heraldik hervorgetreten sind. In der Regel sollen alle zwei Jahre höchstens zwei Forscherinnen oder Forscher ausgezeichnet werden.
2. Die Gatterer-Medaille wird in BRONZE an natürliche oder juristische Personen verliehen, die sich durch organisatorische Leistungen oder in sonstiger Weise um die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten auf genealogischem Gebiet verdient gemacht haben.
3. Mit der Medaille wird dem/der Ausgezeichneten eine Urkunde über die Verleihung ausgehändigt. Die Medaille wird auf Lebenszeit verliehen, sie bleibt nach dem Tode des/der Beliehenen Eigentum der Erben.
§ 3
1. Die GHGG überträgt mit dem 1.1.1995 auf Dauer das Recht zur Verleihung der Gatterer-Medaille in Silber und Bronze an die DEUTSCHE ARBEITSGEMEINSCHAFT GENEALOGISCHER VERBÄNDE E.V., Sitz Stuttgart (im Folgenden: DAGV). Die DAGV übernimmt damit das Urheberrecht an der Medaille und führt die bisherige Matrikel weiter.
2. Der Vorstand der DAGV beruft jeweils für die Dauer von fünf Jahren eine Kommission für beide Medaillen aus natürlichen Personen für die Bestimmung der Auszuzeichnenden. Die Kommissionsmitglieder sollen in der Regel einem der Mitgliedsvereine der DAGV angehören, ein Zwang dazu besteht allerdings nicht. Die Anzahl der Kommissionsmitglieder soll jeweils nicht mehr als fünf betragen. Ein Mitglied bestimmt der Vorstand der GHGG. Erneute Berufung ist mehrfach möglich. Die Kommission ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Sie gibt sich ihre Geschäftsordnung einschließlich der Entscheidungs- und Beurteilungskriterien selbst und wählt ihre(n) Vorsitzende(n). Wiederwahl ist mehrfach möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines der Kommissionsmitglieder wird ein neues Mitglied für den Rest der Amtsperiode vom Vorstand der DAGV nachberufen. §3 Abs. 2 ist zu beachten. Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein Ehrenamt; Ersatz der baren Auslagen übernimmt gegebenenfalls die DAGV.
3. Der Vorstand der DAGV teilt allen Mitgliedsvereinen der DAGV den Namen des/der federführenden Vorsitzenden der Kommission mit. Die Vorstände aller Mitgliedsvereine der DAGV haben das Recht, durch Mehrheitsbeschluß und inhaltlich ausreichend begründete Nachweise (z.B. Biographie, Bibliographie etc.) Anträge zur Verleihung der beiden Gatterer-Medaillen an die Kommission zu richten.
Die Kommission entscheidet unter Berücksichtigung von § 2 dieser Satzung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen über eine Verleihung. Dabei ist absolute Diskretion und der Verzicht auf Bekanntgabe von Ablehnungsgründen geboten. Korrespondenzen sind vertraulich zu führen.
4. Die Kommission teilt der/dem Vorsitzenden der DAGV ihre Entscheidung bis zum 31.7. eines Jahres vertraulich mit. Die Verleihung soll im Rahmen des jeweils folgenden Deutschen Genealogentages in geeigneter Form durch die/den Vorsitzenden der DAGV erfolgen.
§ 4
Im Falle der Auflösung der DAGV fallen alle Rechte an den Gatterer-Medaillen an die GHGG zurück bzw. an deren Rechtsnachfolger. Existiert ein solcher nicht oder ist die GHGG zu diesem Zeitpunkt erloschen, verfallen die Stiftung der Gatterer-Medaillen und die zugehörigen Satzungen.
Diese Vereinbarung/Verleihungssatzung ist von Vorstand der GHGG am 25.7.1995, und am 22.8.1995 von Vorstand und Beirat der DAGV beschlossen worden.
Für die GHGG: Göttingen, den 24.8.1995 Erhart, Vorsitzender Müller, Schriftführer
Für die DAGV: Brühl, den 22.8.1995 Füchtner
Nachsatz: Vorschläge zur Verleihung sind jeweils bis zum 30. April eines Jahres an den Vorsitzenden der Kommission zu senden, damit dieser genügend Zeit zur Prüfung und Entscheidung zur Verfügung steht.