Verleihungssatzung für Ehrungen von Genealoginnen und Genealogen aus den Mitgliedervereinen der DAGV

Genealogische Vereine und damit auch die Deutsche Arbeitsgemeinschaft genealogischer Vereine e. V. (DAGV) können ohne Freiwillige, die viel Zeit, Herzblut und Energie in die Vereinsarbeit stecken, nicht existieren. Die DAGV hat deshalb beschlossen, einzelnen Personen eine Ehrung in der genealogischen Öffentlichkeit zukommen zu lassen, die sie verdienen.

Deshalb sollen jährlich auf dem Deutschen Genealogentag bis zu zehn verdiente Genealoginnen und Genealogen aus dem Kreise der Mitglieder der einzelnen DAGV-Mitgliedsvereine mit einer kleinen Laudatio und einer Urkunde geehrt werden.

Hierzu hat sich der DAGV-Vorstand mit Beschluss vom 28.02.2015 auf folgendes Prozedere verständigt:

  1. Die Vorsitzenden der DAGV-Mitgliedsvereine können dem DAGV-Vorstand bis zum 01. August d. J. bis zu drei verdiente Personen, die besondere Leistungen für den Verein oder die Genealogie oder Heraldik erbracht haben, für eine Ehrung durch die DAGV vorschlagen.
  2. Aktive Mitglieder des DAGV-Vorstandes können nicht geehrt werden.
  3. Die Verdienste der zu ehrenden Person sollen auf einer Seite (12 pt, 1,5 zl, ggf. auch mit Bild) beschrieben werden. Der Text soll hervorheben, für was und weshalb die Person geehrt werden soll. Personen, die bereits durch den Verein geehrt wurden, können ebenso vorgeschlagen werden wie verdiente Personen aus anderen Vereinen.
  4. Die Ehrung durch die DAGV besteht aus einer kurzen Laudatio auf Basis des Vorschlages und einer Urkunde. Sie soll Ansporn und Vorbild für andere sein. Sie steht nicht in Konkurrenz zur Johann-Christoph-Gatterer-Medaille.

Titel: Urkunde; Text: Die Deutsche Arbeitsgemeinschaft genealogischer Verbände e. V. verleiht { Herrn / Frau } NN. NN., Mitglied in { dem Verein / der Vereinigung }, in Anerkennung { seiner / ihrer } für den Verein und die { Genealogie / Heraldik } geleisteten Tätigkeiten diese Urkunde.

  1. Der Vorstand der DAGV entscheidet selbständig über bis zu 10 zu ehrende Personen. Ihre Namen werden zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung auf dem jährlichen Deutschen Genealogentag mitgeteilt.
  2. Ein Wiedervorschlag ist möglich, bei bereits durch die DAGV Geehrten jedoch nur mit neuer Begründung. Personen, die nicht geehrt wurden, können weiterhin vorgeschlagen werden.
  3. Die Ehrung ist nicht dotiert. Reise- oder Übernachtungskosten werden nicht erstattet.
  4. Laudatio und Übergabe der Urkunde durch den DAGV-Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den stellv. Vorsitzenden werden Teil der Eröffnungsveranstaltung des jährlichen Deutschen Genealogentages sein.
  5. Im Falle einer Verhinderung des/der zu Ehrenden kann er/sie einen Stellvertreter benennen, der die Urkunde entgegennimmt.
  6. Die Namen der Geehrten werden zusammen mit den Begründungen in den DAGV-News veröffentlicht.

Göttingen, den 28.02.2015