Satzung

in der Fassung vom 2. Oktober 2016

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Arbeitsgemeinschaft genealogischer Verbände e. V.“, abgekürzt „DAGV“.
  2. Der Sitz des Vereins ist die Stadt Stuttgart.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein ist überregional und in erster Linie als Dachverband tätig. Er wirkt als Interessenvertreter seiner Mitglieder in Staat und Gesellschaft. Er kann aber auch unmittelbar selbst tätig werden.
  4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Auf-gaben und Ziele seiner Mitglieder in der Wissenschaft und Forschung auf genealogischem und heraldischem Gebiet, einschließlich der wissenschaftlichen Nachbargebiete der Sphragistik (Siegelkunde), historischen Demografie, Migrationsforschung und der Onomastik (Namenkunde); durch Beratung seiner Mitglied er, soweit sie gemeinnützig sind, Einrichtung und Vorhaltung zentraler Einrichtungen und Arbeitskreise sowie durch Veröffentlichungen.
  5. Der Verein richtet für seine Mitglieder in regelmäßigem Abstand den Deutschen Genealogentag (DGT) aus. Dessen Ausrichtung selbst und / oder hierbei anfallende organisatorische Aufgaben kann der Verein einem oder mehreren seiner ordentlichen Mitglieder übertragen.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche, fördernde und kooperative Mitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder können werden
    • eingetragene Vereine,
    • rechtsfähige Stiftungen,
    • rechtsfähige Personenvereinigungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften,
    die wissenschaftlichen Zwecken auf dem Gebiete der Genealogie und / oder Heraldik dienen.
  3. Den Status eines fördernden Mitglieds können alle natürlichen oder juristischen Personen erwerben, die den Vereinszweck fördern und unterstützen wollen. Fördernde Mitglieder verpflichten sich in einer schriftlichen, dem Vorstand gegenüber abzugebenden Erklärung, mindestens den zweifachen Jahresbeitrag des mitgliederstärksten ordentlichen Mitglieds pro Jahr zu zahlen. Diese Verpflichtung kann frühestens drei Jahre nach Abgabe der Erklärung zurückgezogen werden. Der Status als förderndes Mitglied kann von vornherein auf diesen oder einen längeren Zeitraum begrenzt werden. Der Status als Förderer erlischt, wenn die übernommene Zahlungsverpflichtung nicht eingehalten wird. Fördernde Mitglieder werden in geeigneter Weise als solche bekannt gemacht, sofern sie nicht ausdrücklich wünschen, in dieser Eigenschaft nicht namentlich genannt zu werden. Natürliche und juristische Personen, die gegen Zahlung eines Entgelts Auftragsforschungen für Dritte ausführen (Berufsgenealogen) oder Einnahmen aus beruflichen bzw. gewerblichen Tätigkeiten erzielen, deren Förderung auch der Zwecksetzung des Vereins entspricht, können nicht fördernde Mitglieder werden.
  4. Den Status eines kooperativen Mitglieds können europäische und internationale Verbände erhalten, deren Mitglieder ebenfalls analog §3 (2) eingestuft werden können. Mit einem kooperierenden Mitglied kann gegenseitiger Beitragsverzicht vereinbart werden; in diesem Fall besteht kein Stimmrecht bei der Mitglieder­versammlung.
  5. Neue Mitglieder nimmt der Vorstand nach schriftlicher Anmeldung auf. Ein Anspruch auf Erlangung der Mitgliedschaft besteht nicht. Bei Ablehnung kann sich der Interessent an die Mitgliederversammlung wenden. Diese entscheidet bei ihrer nächsten Zusammenkunft.
  6. Die Mitglieder werden dem Verein gegenüber durch diejenigen Personen vertreten, die seitens ihrer Organisation Dritten gegenüber vertretungsberechtigt sind oder durch von den Mitgliedern benannte bevollmächtigte Mitglieder oder Beschäftigte ihrer Organisation.

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt, der nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss, durch Streichung in der Mitgliederliste, durch Ausschluss aus wichtigem Grund, durch Auflösung einer Organisation, die Mitglied ist, durch Tod einer Person, die förderndes Mitglied ist.
  2. Ein Mitglied, das sich mit der Zahlung des Jahresbeitrages länger als ein Jahr in Zahlungsrückstand befindet, wird vom Schatzmeister unter Hinweis auf diese Satzungsbestimmung und unter Einräumung einer letzten Zahlungsfrist von zwei Wochen gemahnt. Nach fruchtlosem Ablauf auch dieser Frist erfolgt die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste, ohne dass es noch einer gesonderten Mitteilung bedarf. Die Streichung kann auf Antrag des Mitglieds rückwirkend aufgehoben werden, sobald aufgelaufene Verbindlichkeiten (Beiträge und die dem Verein entstandenen Kosten) nachgezahlt sind.
  3. Das Stimmrecht eines ordentlichen Mitgliedes ruht, wenn es mit dem Jahresbeitrag im Rückstand ist und ihm weder Stundung noch Erlass zugestanden wurde.
  4. Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Verwirklichung des Vereinszweckes gefährdet oder das Ansehen und die Interessen des Vereins oder seiner Mitglieder schädigt, insbesondere wenn es gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung tätig wird. Vor einer Beschlussfassung ist dem Mitglied vom Vorstand Gelegenheit zur Äußerung binnen vier Wochen zu dem beabsichtigten Vereinsausschluss einzuräumen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist zu begründen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief gegen Rückschein zuzuleiten. Der Zugang gilt auch dann als bewirkt, wenn die Einschreibsendung aus in der Person des Mitgliedes liegenden Gründen nicht erfolgt und die Sendung innerhalb der nach entsprechender Benachrichtigung in Lauf gesetzten Lagerfristen vom Mitglied nicht in Empfang genommen wird. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach dem Zugang der Ausschlussmitteilung beim Vorstand schriftlich Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch ist sodann auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder zu entscheiden.

§ 5 Gliederung des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung,
    • der Vorstand.
  2. Der Verein kann Arbeitskreise und zentrale Einrichtungen unterhalten, die die Mitgliederversammlung genehmigt und aufhebt.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    1. die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der auch über die Tätigkeit und die Ergebnisse des Beirats berichtet, sowie der Arbeitskreise, Forschungs¬gruppen und zentralen Einrichtungen,
    2. die Entgegennahme des Prüfungsberichts der Rechnungsprüfer,
    3. die Entlastung des Vorstandes,
    4. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
    5. die Wahl der Rechnungsprüfer nach § 11 der Satzung,
    6. die Ernennung von Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes,
    7. die Genehmigung zur Einrichtung und Aufhebung von Arbeitskreisen und zentralen Einrichtungen,
    8. die Festsetzung des Jahresgrundbeitrages nach § 9 Abs. 1 der Satzung,
    9. die Festsetzung von Umlagen nach § 9 Abs. 4 der Satzung,
    10. die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 4 Abs. 4 der Satzung,
    11. die Entscheidung über Einsprüche nach § 4 Abs. 4 der Satzung,
    12. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    13. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
    Entscheidungen zu den Punkten g), i), l) und m) setzen die Anwesenheit von einem Drittel der Mitglieder bei der Beschlussfassung voraus.
  2. Jedes Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich auf dem Postwege oder per elektronischer Post einzuladen sind. Die Einladungen müssen spätestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung zum Versand gegeben werden. Sachanträge von Mitgliedern, über die auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden soll, müssen mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht und mit einer Begründung versehen sein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn mindestens 1/10 aller Mitglieder dies schriftlich mit entsprechender Begründung verlangt.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und wird vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet.
  4. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Erteilung einer Vollmacht an ein anderes ordentliches Mitglied ist zulässig; die so vertretenen Mitglieder gelten als anwesend. Die Vollmacht muss auf den Namen des Bevollmächtigten ausgestellt sein und Beschränkungen der Vollmacht sind kenntlich zu machen. Die Vollmachtschreiben sind Bestandteil der Sitzungsniederschrift. Kein Mitglied kann mehr als drei Vollmachten übernehmen, darüber hinaus erteilte Vollmachten sind ungültig. (s. auch Vollmachstweitergabe / Stimmrechtsübergabe)
  5. Die Mitglieder des Vorstands und die Rechnungsprüfer haben in der Mitgliederversammlung Rederecht und unabhängig von den Fristen nach § 6 Abs. 2 der Satzung auch ein Antragsrecht.
  6. Mitglieder des Vorstandes, Ehrenvorsitzende, Beiratsmitglieder und Rechnungs¬prüfer haben nur dann Stimmrecht, wenn sie die einzigen Vertreter des Mitglieds in der Mitgliederversammlung sind und dazu gemäß § 3 Abs. 5 auch berechtigt bzw. gem. § 6 Abs. 4 bevollmächtigt sind.
  7. Ehrenvorsitzende und fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rederecht.
  8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom Vorsitzenden aufzubewahren ist. Eine Ausfertigung nimmt der Schriftführer zu seinen Akten. Ein Abdruck der Niederschrift ist jedem Mitglied je nach dessen Festlegung auf dem Postweg oder auf elektronischem Weg zuzustellen. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht binnen vier Wochen nach der Veröffentlichung beim Vorstand schriftlich oder auf elektronischem Wege Einspruch eingelegt wurde.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem Vorsitzenden,
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Schriftführer,
    • dem Schatzmeister und
    • bis zu fünf weiteren Mitgliedern mit eigenem Aufgabenbereich.
    Die stimmberechtigten Vertreter der ordentlichen Mitglieder der DAGV schlagen für den Vorstand Personen vor, die dem Kreis ihrer Organisationen als Mitglieder oder Angestellte angehören. Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Ihre Amtszeit beginnt mit der Wahl. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben mit Ausnahme eines Falles von § 7 Ziff. 3 der Satzung bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl einzelner Vorstandsmitglieder oder des gesamten Vorstandes ist zulässig.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter vertreten, die jeweils alleinvertretungsberechtigt sind. Der stellvertretende Vorsitzende darf von seiner Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist oder ihn beauftragt.
  3. Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, so erlischt das Mandat der aus seinem Mitgliederbestand kommenden Organmitglieder oder Rechnungsprüfer zum gleichen Zeitpunkt, sofern diese nicht noch einem anderen ordentlichen Mitglied angehören.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so kann der Vorstand an seiner Stelle ein anderes Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen, wenn ihm dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben zweckmäßig erscheint.
  5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann sich zur Durchführung seiner Geschäfte eine Geschäftsordnung geben. Er kann im schriftlichen Umlaufverfahren - auch per elektronischer Post - abstimmen.
  6. Über den Verlauf einer Vorstandssitzung ist vom Schriftführer ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom Vorsitzenden aufzubewahren ist. Eine Ausfertigung ist vom Schriftführer zu seinen Akten zu nehmen.

§ 8 Ehrenvorsitzende

Hat die Mitgliederversammlung Ehrenvorsitzende ernannt, so können diese an den Vorstandssitzungen beratend aber ohne Stimmrecht teilnehmen.

§ 9 Mitgliedsbeiträge und Umlagen

  1. Jedes ordentliche Mitglied leistet einen Jahresbeitrag in Höhe des um die Zahl seiner beitragszahlenden Mitglieder am Anfang des eigenen Geschäftsjahres vervielfachten Jahresgrundbeitrages, mindestens das Hundertfache dieses Jahresgrundbeitrages.
  2. Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes in begründeten Fällen den Jahresbeitrag herabsetzen, stunden oder erlassen.
  3. Der Jahresbeitrag ist – bei ordentlichen Mitgliedern unter gleichzeitiger Angabe der Zahl der eigenen beitragspflichtigen Mitglieder - bis zum 01. März eines jeden Jahres fällig und auch im Falle des Erwerbs oder der Beendigung der Mitgliedschaft während des laufenden Kalenderjahres stets in voller Höhe zu entrichten.
  4. Es können zur Durchführung bestimmter Projekte, deren Kosten nicht im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwendung der Jahresbeiträge gedeckt sind, Umlagen bis zu einer Höhe von einem Fünftel des Jahresbeitrags des jeweiligen Mitglieds festgesetzt werden.

§ 10 Rechnungsführung

  1. Der Schatzmeister verwaltet die Mittel im Einvernehmen mit dem übrigen Vorstand.
  2. In Geldsachen sind der Schatzmeister oder der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende zeichnungsberechtigt.
  3. Reisekosten und sonstige Auslagen, die Personen in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen, können auf Antrag erstattet werden.

§ 11 Rechnungsprüfer

  1. Die Haushaltsführung, der Jahresabschluss und die Kasse des Vereins sind mindestens einmal im Geschäftsjahr zu überprüfen und das Ergebnis von Rechnungsprüfern in einem schriftlichen Prüfungsbericht festzuhalten. Dazu sind auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer auf drei Jahre zu bestellen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Wiederwahl ist zulässig, wobei von den Rechnungsprüfern jeweils einer ausscheiden muss. § 7 Ziff. 3 der Satzung findet auf die Amtszeit der Rechnungsprüfer Anwendung.
  2. Wird das Mandat beider Rechnungsprüfer vakant, so wählen die Mitglieder auf Antrag des Vorsitzenden aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zwei neue Rechnungsprüfer, die bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt bleiben. Diese Wahl kann im schriftlichen Verfahren - auch per elektronischer Post – durchgeführt werden.

§ 12 Beirat

  1. Der Vorstand kann einen Beirat berufen.
  2. Die Mitglieder des Beirats beraten und unterstützen den Verein bei der Verfolgung seiner Zwecke.

§ 13 Archiv

  1. Der Verein unterhält ein Archiv.
  2. Er archiviert die ihm überlassenen oder in sonstiger Weise übernommenen Archivalien von Mitgliedern oder Dritten, soweit dies dem Vereinszweck entspricht.
  3. Für die Geschichte des Vereins wichtige Unterlagen (Protokolle, Tagungsunterlagen und -programme u. ä.) sind zu archivieren. Die Akten des Vorstandes sollen, soweit archivwürdig, spätestens zwei Jahre nach Ende der Amtszeit archiviert werden.
  4. Es ist so zu deponieren, dass es für die Mitglieder zugänglich ist.
  5. Verantwortlich für die Archivierung ist ein dafür zu benennendes Vorstandsmitglied.

§ 14 Bibliothek

Der Verein unterhält eine Bibliothek.

§ 15 Johann-Christoph-Gatterer-Medaille

  1. Der Verein verleiht gemäß Verleihungssatzung die Johann-Christoph-Gatterer-Medaille an verdiente Genealogen.
  2. Eine Kommission entscheidet über die Preisträger.
  3. Vier Mitglieder der Kommission werden auf fünf Jahre vom Vorstand der DAGV gewählt. Ein Mitglied wird von der Göttinger Genealogisch-Heraldischen Gesellschaft gewählt.

§ 16 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins

  1. Satzungsänderungen können durch die Mitgliederversammlung nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Eine Stimmenübertragung ist in diesem Fall nicht möglich.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Verwertung des festgestellten Vermögens, sondern nur auf Herausgabe etwa eingebrachter Sacheinlagen.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen, soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stiftung für Personengeschichte, Hauptstraße 65 in D-64625 Bensheim; die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat; für den Fall, dass diese nicht mehr besteht, an das Land Baden-Württemberg.

§ 17 Unwirksame Klauseln und Schlussbestimmungen

  1. Ist eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam, so berührt dies die Geltung der restlichen Satzung nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine der unzulässigen Bestimmung möglichst nahe kommende, zulässige Regelung.
  2. Die unwirksame Bestimmung der Satzung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit so zu ändern oder zu ergänzen, dass der mit der Regelung verfolgte Zweck erreicht wird.
  3. Geschlechtsneutrale Bezeichnungen wie Vorsitzender oder ähnliche beziehen sich stets auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Vollmachtsweitergabe / Stimmrechtsübergabe

Bei der Weitergabe der Vollmacht bzw. des Stimmrechts sind folgende Punkte zu beachten:

  • Es erteilt ein Vertreter eines Mitgliedsvereins einem anderen Mitglied dieses Vereins die Vollmacht, den Verein auf der Mitgliederversammlung zu vertreten.
    Hier ist die Vollmacht / Stimmrechtsübertragung auf eine Person auszustellen!
  • Es erteilt ein Mitgliedsverein einem anderen Verein die Vollmacht, ihn auf der Mitgliederversammlung zu vertreten zu können und dort auch da Stimmrecht - ggf. nach Anweisung - auszuüben.
    Hier ist die Vollmacht / Stimmrechtsübertragung auf den zu vertretenden Verein auszustellen; nicht auf eine Person!
  • "Geborene" Vertreter eines Vereines sind dabei immer die Mitglieder eines Vorstandes, die einen Verein lt. Satzung nach außen hin vertreten dürfen.

Um diese lt. Satzung erforderliche Differenzierung zu verdeutlichen, haben wir einen Textvorschlag zusammengestellt, der hier herunterladbar ist. Der Text kann gerne in eine vereinseigene Briefvorlage übernommen werden. Es sollte jedoch deutlich sein, wer die Vollmacht erteilt hat und wem sie erteilt wird.

Die unterschriebene Vollmacht kann gerne per E-Mail, Post oder Fax an den Vorstand resp. Schriftführer übermittelt werden.
Bislang erteilte Dauervollmachten von Institutionen behalten ihre Gültigkeit.